Was ist NIS2?

NIS2 ist eine EU-Richtlinie für mehr Cybersicherheit, die Deutschland mit dem neu gefassten BSI-Gesetz umgesetzt hat. Seit dem 6. Dezember 2025 müssen Unternehmen bestimmter Sektoren ab 50 Beschäftigten oder mit mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, sich beim BSI registrieren und erhebliche Sicherheitsvorfälle melden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betroffen sind Unternehmen aus den Sektoren der Anlagen 1 und 2 des BSI-Gesetzes, die die Größenschwellen erreichen.
  • In den Sektoren der Anlage 1 gilt ein Unternehmen ab 250 Beschäftigten oder mit über 50 Mio. € Umsatz und 43 Mio. € Bilanzsumme als besonders wichtige Einrichtung.
  • Jedes Unternehmen muss selbst prüfen, ob es betroffen ist, und sich dann innerhalb von drei Monaten beim BSI registrieren.
  • Erhebliche Vorfälle werden in Stufen gemeldet: nach 24 Stunden, nach 72 Stunden und nach einem Monat.
  • Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen umsetzen, ihre Umsetzung überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen.

Was regelt NIS2?

NIS2 steht für die zweite EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit, die Richtlinie (EU) 2022/2555. In Deutschland gilt sie über das NIS-2-Umsetzungsgesetz, das das BSI-Gesetz (BSIG) neu gefasst hat. Es ist seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft, eine Übergangsfrist gibt es nicht.[1] Ziel ist ein einheitliches Mindestniveau an Cybersicherheit in Unternehmen, auf die Wirtschaft und Gesellschaft angewiesen sind.

Für wen gilt NIS2?

Ob ein Unternehmen betroffen ist, hängt von zwei Fragen ab: Gehört es zu einem Sektor aus Anlage 1 oder 2 des BSIG? Und erreicht es die Größenschwellen?[2] In Anlage 1 stehen unter anderem Energie und digitale Infrastruktur. Zur digitalen Infrastruktur zählen auch Managed Service Provider, also IT-Dienstleister, die Systeme ihrer Kunden betreiben.[3]

EinstufungSchwellenwerteHöchstes Bußgeld bei Verstößen gegen Maßnahmen- oder Meldepflichten
Besonders wichtige EinrichtungSektor aus Anlage 1 und mindestens 250 Beschäftigte oder mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme10 Mio. €, bei mehr als 500 Mio. € Gesamtumsatz bis zu 2 % davon
Wichtige EinrichtungSektor aus Anlage 1 oder 2 und mindestens 50 Beschäftigte oder jeweils mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz und Bilanzsumme7 Mio. €, bei mehr als 500 Mio. € Gesamtumsatz bis zu 1,4 % davon

Die Schwellen stehen in § 28 BSIG[2], die Bußgelder in § 65 BSIG.[4] Einige Einrichtungen sind unabhängig von ihrer Größe erfasst, etwa Betreiber kritischer Anlagen; sie gelten immer als besonders wichtige Einrichtung.[2]

Ob ein Unternehmen betroffen ist, muss es selbst prüfen; eine Mitteilung der Behörden gibt es nicht. Das BSI bietet dazu eine Online-Betroffenheitsprüfung an. Sie gibt Orientierung, ist aber nicht verbindlich.[5]

Welche Pflichten haben betroffene Unternehmen?

Registrieren. Betroffene Einrichtungen müssen sich spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals als Einrichtung gelten, beim BSI registrieren. Anzugeben sind unter anderem Kontaktdaten, öffentliche IP-Adressbereiche und der Sektor; Änderungen sind binnen zwei Wochen zu melden.[6] Für Unternehmen, die schon mit Inkrafttreten des Gesetzes betroffen waren, lief die Frist am 6. März 2026 ab.[5]

Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. § 30 BSIG verlangt verhältnismäßige Maßnahmen in zehn Bereichen: Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte, Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Backup und Notfallwiederherstellung, Sicherheit der Lieferkette, sichere Beschaffung und Wartung, Prüfung der Wirksamkeit, Schulungen, Kryptografie, Zugriffskontrolle sowie Multi-Faktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation.[7] Verhältnismäßig heißt: Größe, Risiko und Kosten dürfen berücksichtigt werden.[7]

Erhebliche Sicherheitsvorfälle melden. Gemeldet wird an eine gemeinsame Meldestelle von BSI und Bundesamt für Bevölkerungsschutz.[8]

MeldungFristInhalt
Frühe Erstmeldungspätestens 24 Stunden nach KenntnisVerdacht auf Angriff, mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen
Meldungspätestens 72 Stunden nach Kenntniserste Bewertung mit Schweregrad und Auswirkungen
Abschlussmeldungspätestens einen Monat nach der MeldungUrsache, Maßnahmen, Auswirkungen; dauert der Vorfall an, zunächst eine Fortschrittsmeldung

Geschäftsleitung in der Pflicht. Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen umsetzen und ihre Umsetzung überwachen. Sie muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen und haftet bei schuldhaften Pflichtverletzungen nach dem Gesellschaftsrecht ihrer Rechtsform.[9]

Beispiel aus der Praxis

Ein IT-Dienstleister mit 60 Beschäftigten betreut die Server und Arbeitsplätze mittelständischer Kunden. Als Managed Service Provider fällt er unter Anlage 1[3]; mit mehr als 50 Beschäftigten, aber weniger als 250, ist er eine wichtige Einrichtung.[2] Er muss sich registrieren, die zehn Maßnahmenbereiche abdecken und Vorfälle melden.

Ein Bauunternehmen mit 30 Beschäftigten ist dagegen nicht selbst erfasst. Es baut aber für einen regionalen Energieversorger, der als besonders wichtige Einrichtung seine Lieferkette absichern muss.[7] Der Versorger verlangt deshalb vertraglich Multi-Faktor-Anmeldung für den Zugang zu seinem Projektportal und einen festen Ansprechpartner für Sicherheitsvorfälle. So kommt NIS2 auch bei kleineren Betrieben an.

NIS2 und KRITIS

Betreiber kritischer Anlagen (KRITIS)Übrige NIS2-Einrichtungen
Einstufungimmer besonders wichtige Einrichtung, unabhängig von der Größe[2]nach Sektor, Beschäftigten, Umsatz und Bilanzsumme[2]
Registrierungüber das KRITIS-Dachgesetz[6]beim BSI nach § 33 BSIG[6]
Zusätzliche Meldeangabenbetroffene Anlage und kritische Dienstleistung[8]keine

Kurz gesagt

NIS2 ist die EU-Vorgabe für Cybersicherheit, die in Deutschland seit Dezember 2025 über das BSI-Gesetz gilt. Erfasst sind Unternehmen bestimmter Sektoren ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme. Sie müssen sich registrieren, Sicherheitsmaßnahmen umsetzen und Vorfälle innerhalb fester Fristen melden. Kleinere Betriebe erreicht NIS2 oft über die Anforderungen ihrer Kunden.

Weiterlesen: IT-Sicherheitskonzept für den Mittelstand, IT-Risikoanalyse richtig planen, Leitfaden für IT-Notfallübungen

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Muss sich ein kleines Unternehmen mit NIS2 beschäftigen?

Direkt erfasst sind Unternehmen meist erst ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme.[2] Indirekt betrifft NIS2 auch kleinere Betriebe, weil erfasste Kunden ihre Lieferkette absichern müssen.[7]

Bis wann muss man sich beim BSI registrieren?

Spätestens drei Monate, nachdem ein Unternehmen erstmals als Einrichtung gilt.[6] Für Unternehmen, die schon bei Inkrafttreten betroffen waren, endete die Frist am 6. März 2026.[5]

Werden Mitarbeiter von Tochter- oder Partnerunternehmen mitgezählt?

Gezählt wird nach der EU-Empfehlung für kleine und mittlere Unternehmen. Daten verbundener Unternehmen werden nicht hinzugerechnet, wenn das Unternehmen bei seinen IT-Systemen unabhängig ist.[2]

Haftet die Geschäftsführung persönlich?

Verletzt die Geschäftsleitung ihre Pflichten schuldhaft und entsteht dadurch ein Schaden, haftet sie nach dem Gesellschaftsrecht ihrer Rechtsform.[9]

Ist die Betroffenheitsprüfung des BSI verbindlich?

Nein. Sie gibt Orientierung; die Verantwortung für die Einstufung bleibt beim Unternehmen.[5]

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Quellen

Für Fakten nutzen wir Primärquellen: Gesetze, Behörden, Normen und Herstellerangaben.

  1. Heuking Kühn Lüer Wojtek: Ab jetzt gilt’s – NIS2-Umsetzungsgesetz in Kraft, 05.12.2025. Abgerufen am 02.11.2026.
  2. § 28 BSI-Gesetz – Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen. Abgerufen am 02.11.2026.
  3. BSI-Gesetz, Anlage 1 Nr. 6.1.10 und § 2 Nr. 26 (Managed Service Provider). Abgerufen am 02.11.2026.
  4. § 65 BSI-Gesetz – Bußgeldvorschriften, Abs. 5 bis 8. Abgerufen am 02.11.2026.
  5. Bergische IHK: NIS-2-Richtlinie: Das kommt auf betroffene Unternehmen zu. Abgerufen am 02.11.2026.
  6. § 33 BSI-Gesetz – Registrierungspflicht. Abgerufen am 02.11.2026.
  7. § 30 BSI-Gesetz – Risikomanagementmaßnahmen. Abgerufen am 02.11.2026.
  8. § 32 BSI-Gesetz – Meldepflichten. Abgerufen am 02.11.2026.
  9. § 38 BSI-Gesetz – Pflichten der Geschäftsleitung. Abgerufen am 02.11.2026.